Ein Tempo von 15 km/h ist für den Wortsinn der Schrittgeschwindigkeit als etwas zu sportlich anzusehen. Genau deshalb gilt hier auch eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h. In einer verkehrsberuhigten Straße, in der nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf, wurde ein Fahrzeugführer mit einer Geschwindigkeit von mindestens 42 km/h gemessen.
Nach einem Verkehrsunfall darf der Geschädigte den Angaben seines Sachverständigen zu einem angenommenen Totalschadenfall vertrauen, eine Wiederbeschaffung vornehmen und seinen Schaden auf Totalschadenbasis konkret abrechnen, selbst wenn die Gegenseite danach Einwände erhebt, die den Totalschadenfall infrage stellen können.